Patienteninformation
- Bevor wir einen logopädischen Befund und eine Behandlung durchführen können, müssen Sie sich
von Ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung (für Sprach-, Sprech- oder Stimmstörung) ausstellen lassen.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen darf der Zeitraum zwischen dem Ausstellungsdatum der Verordnung
und dem Therapiebeginn nicht mehr als 28 Tage betragen.
In der Regel verordnen Kinderärzte, HNO-Ärzte, Neurologen, Hausärzte (bei Patienten mit Schlaganfall),
Kieferorthopäden und Phoniater logopädische Behandlungen.
Wichtig ist, dass bei einer Erstverordnung eine Höruntersuchung vorliegt.
Ausgenommen davon sind Schlaganfallpatienten.
- Grundsätzlich müssen alle Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
eine Zuzahlung von 10% der Behandlungskosten leisten sowie 10 Euro Verordnungsgebühr bezahlen.
Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung
kann beantragt werden, wenn die Gesamtsumme Ihrer Zuzahlung in einem Kalenderjahr 2% Ihres Bruttojahreseinkommens
(bei chronisch kranken Patienten 1%) übersteigt.
- Private Krankenkassen
Da es keine Gebührenvereinbarung zwischen Logopäden und den privaten Krankenkassen gibt,
empfehlen wir Ihnen, den von uns erstellten Kostenvoranschlag bei Ihrer Kasse einzureichen.
Dadurch erfahren Sie, ob die von uns vereinbarten Gebührensätze in voller Höhe von Ihrer Kasse übernommen werden.
Da nicht jede Privatkasse dieselben Honorarsätze erstattet, kann es zu einer Zuzahlung kommen.